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Aktenzeichen III 329/35

Datum 28.07.1936

Leitsatz 1. Sind die Gesetze, die nach dem Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das Reich von den Landesregierungen mit Zustimmung der Reichsregierung erlassen werden, Landesgesetze oder Reichsgesetze? Sind die Gerichte befugt nachzuprüfen, ob diese Gesetze dem allgemeinen Reichsrecht nicht zuwiderlaufen? 2. Sind Gesetze der zu 1 bezeichneten Art ohne Rücksicht auf ihren räumlichen Geltungsbereich revisibel? Können sie sich Rückwirkung mit der Folge beilegen, daß sie in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen sind, wenn das Berufungsurteil vor ihrem Erlaß ergangen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640980D0086

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