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Aktenzeichen VI 73/36
Datum 07.09.1936
Leitsatz 1. Zum Verschulden des Konkursverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses beim Verkauf eines Grundstücks, dessen Eigentum sich die Gemeinschuldnerin durch völlige Befriedigung der Konkursgläubiger erhalten wollte. 2. Kann sich ein Mitglied des Gläubigerausschusses bei Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vertreten lassen? Welche Rechtsfolgen hat eine unzulässige Vertretung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464098150125
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