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Aktenzeichen VI 213/36

Datum 09.11.1936

Leitsatz 1. Kann gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines infolge Explosion schwer verletzten 13 jährigen Knaben von dem Verkäufer der gefährlichen Stoffe, die nicht an Personen unter 14 Jahren (Gift) und an solche unter 16 Jahren (Sprengstoffe) abgegeben werden dürfen, und von dem Inhaber des Geschäfts, in dem sie verkauft worden sind, die Einrede der Arglist deshalb vorgeschützt werden, weil der Kläger zwei gleichaltrige Spielgefährten mit dem Ankauf der Waren beauftragt und erfahren hatte, daß diese auf Befragen ihr Alter wahrheitswidrig auf 16 Jahre angegeben hatten? 2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsinhabers hinsichtlich der Verhütung des verbotenen Verkaufs von Gift und Sprengstoffen an Kinder.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464098340325

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