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Aktenzeichen IV 189/36

Datum 23.11.1936

Leitsatz 1. Darf § 1594 Abs. 2 BGB. mit Rücksicht auf die Anschauungen des nationalsozialistischen Staates über die Bedeutung der blutsmäßigen Abstammung dahin ausgelegt werden, daß die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes erst zu laufen beginnt, wenn der Mann Kenntnis davon erlangt, daß das Kind nicht von ihm abstammt? 2. Ist der Lauf der Anfechtungsfrist bis zur Ermöglichung einer Blutgruppenuntersuchung gehemmt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640983F0390

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