zurück
Aktenzeichen I 67/36
Datum 05.12.1936
Leitsatz 1. Hat bei einem den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen von 1919 unterstellten Versicherungsvertrag der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren, wenn nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung ein einheitlicher Schaden durch das Zusammenwirken eines versicherungsmäßigen Ereignisses mit einem nicht versicherungsmäßigen herbeigeführt worden ist? 2. Ist für die Haftung des Versicherers in solchem Falle nur die sogenannte "nächste Ursache" maßgebend? Was ist unter der "nächsten Ursache" zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640990F0113
zurück