zurück

Aktenzeichen III 110/36

Datum 08.01.1937

Leitsatz Kann ein auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassener Gemeindebeamter mit einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren Ruhegeld auch dann beanspruchen, wenn nach dem für ihn maßgeblichen Landesrecht zum Erwerb von Ruhegehalt eine längere, noch nicht abgelaufene Dienstzeit erforderlich ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464099250244

Download PDF

zurück