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Aktenzeichen III 110/36
Datum 08.01.1937
Leitsatz Kann ein auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassener Gemeindebeamter mit einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren Ruhegeld auch dann beanspruchen, wenn nach dem für ihn maßgeblichen Landesrecht zum Erwerb von Ruhegehalt eine längere, noch nicht abgelaufene Dienstzeit erforderlich ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464099250244
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