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Aktenzeichen III 88/36
Datum 15.12.1936
Leitsatz 1. Erwirbt der Ersteher das Eigentum an einer versteigerten Pfandsache schon mit dem Zuschlag oder erst mit der Ablieferung der Sache an ihn? 2. Genügt zur Ablieferung der zugeschlagenen Pfandsache an den Ersteher eine Erklärung des Gerichtsvollziehers, er gestatte jenem, die Sache alsbald in Besitz zu nehmen und wegzuschaffen? 3. Begeht der Gerichtsvollzieher eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Ersteher, wenn er den von diesem gezahlten Kaufpreis vor der Ablieferung der zugeschlagenen Sache an den betreibenden Gläubiger abführt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464099270257
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