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Aktenzeichen VII 222/36

Datum 23.02.1937

Leitsatz 1. Ist bei einem außergerichtlichen Vergleich der einzelne Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, wenn er auf Grund eines Rundschreibens des Schuldners annehmen mußte, alle Gläubiger würden aus dessen Vermögen gleichmäßig befriedigt werden, sich diese Gleichbehandlung aber nicht bewahrheitet? 2. Wie ist in einem solchen Falle die Beweislast? 3. Hat der einzelne Gläubiger auch dann ein Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner einem anderen Gläubiger aus seinem Vermögen eine Sonderbefriedigung gewährt hat, ein Dritter sich aber noch vor dem Zustandekommen des Vergleichs dem Schuldner zur Erstattung dieser Sonderbefriedigung verpflichtet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640993D0395

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