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Aktenzeichen III 30/36

Datum 09.02.1937

Leitsatz 1. Inwiefern kann das Fehlen einer Warnungstafel "Kurve" im Sinne der Verordnung über Warnungstafeln für den Kraftfahrzeugverkehr vom 8. Juli 1927 ursächlich für einen Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge in der Wegekrümmung sein? 2. Haftet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Verletzung der ihr obliegenden Wegeunterhaltungspflicht nach § 839 BGB. in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf. oder nach § 823 BGB. in Verbindung mit §§ 31, 89 oder § 831 das.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A030016

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