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Aktenzeichen III 105/36

Datum 12.02.1937

Leitsatz 1. Inwieweit sind bei einem Rechtsgeschäft, für das die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Ermittlung des Vertragsinhalts, insbesondere zur Prüfung der Frage heranzuziehen, ob in der Urkunde ein Vertretungsverhältnis genügend zum Ausdruck gekommen ist? 2. Ist ein Rechtsanwalt trotz objektiver Rechtswirksamkeit eines Vertrags für den Schaden verantwortlich, den die Partei, die er beim Vertragsschluß beraten hat, dadurch erleidet, daß sie sich wegen begründeter Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Vertrags mit dem anderen Vertragsteil verglichen hat? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Mietvertrag im ganzen ungültig, wenn eine Einzelbestimmung die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erhalten hat? 4. Dürfen vorbereitende gutachtliche Äußerungen, die Gerichtsmitglieder in einem Rechtsstreit abgegeben haben, in einem späteren Rechtsstreit bekannt gegeben und bei der Urteilsfindung verwertet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A050041

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