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Aktenzeichen V 259/36

Datum 03.03.1937

Leitsatz 1. Ist Sprungrevision zulässig, wenn zunächst Berufung eingelegt war, die dann aber zurückgenommen wurde? Kann die Sprungrevision auf rechtsirrige Versagung des ordentlichen Rechtswegs gestützt werden? 2. Kann ein Rechtsanwalt, dessen Zulassung nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 188) zurückgenommen wurde, wegen einer dabei angeblich begangenen Amtspflichtverletzung Schadensersatz im ordentlichen Rechtsweg fordern? Ergibt sich eine Beschränkung des ordentlichen Rechtswegs schon aus dem politischen Charakter des beanstandeten Hoheitsaktes? 3. In welchen Grenzen ist schon bei Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs das Vorliegen der behaupteten Amtspflichtverletzung zu untersuchen? 4. Zur Auslegung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlichrechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1235).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A130144

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