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Aktenzeichen VII 235/36

Datum 09.03.1937

Leitsatz 1. Zur Auslegung der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Bestimmung, wonach der im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Schließung, Abänderung oder Wiederinkraftsetzung der Versicherung stattfindet. 2. Zur Auslegung der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Bestimmung, wonach bei Verschiedenheit der Person des Verfügungsberechtigten und des Versicherten eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus der Versicherung sowie eine sonstige Verfügung über diese Rechte nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten zulässig ist. 3. Über die Rechte des Versicherungsnehmers, der einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der Versicherungsforderung eingeräumt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A140155

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