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Aktenzeichen III 130/36

Datum 16.03.1937

Leitsatz Kann durch orts- oder landesgesetzliche Vorschrift bestimmt werden, daß, wenn das Dienstverhältnis eines auf Widerruf angestellten Beamten nur aus wichtigem Grunde gelöst werden darf, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines solchen Grundes für die ordentlichen Gerichte bindend ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A180193

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