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Aktenzeichen IV 18/37

Datum 05.04.1937

Leitsatz 1. Ist für Art und Ort der Bestattung der ausdrücklich kundgegebene oder aus den Umständen zu entnehmende Wille des Verstorbenen in erster Reihe maßgebend? 2. Geht beim Fehlen eines erkennbaren Willens des Verstorbenen der Wille des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Art und des Ortes der Bestattung dem Willen der anderen Familienangehörigen des Verstorbenen vor? 3. Genießen die in einer Urnenhalle oder in einem Urnenhain beigesetzten Aschenreste eines Verstorbenen den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und auf Wahrung der Totenruhe wie ein in der Erde bestatteter Leichnam? Unter welchen Umständen kann die Umbettung der in solcher Weise beigesetzten Aschenreste verlangt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A250269

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