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Aktenzeichen V 289/36

Datum 12.05.1937

Leitsatz Welche Bedeutung hat es für die Berechnung der Frist des § 73 Abs. 1 ZVG., wenn der Richter nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten den Terminsraum verläßt mit der in der Versteigerungsniederschrift beurkundeten Erklärung, er begebe sich in sein Dienstzimmer, wo er jederzeit zur Entgegennahme weiterer Gebote zu erreichen sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A360397

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