Aktenzeichen III 362/35
Datum 09.02.1937
Leitsatz 1. Richtet sich die Haftung des Staates für Schiffsunfälle auf den Reichswasserstraßen, die durch das Fehlen von Schiffahrtszeichen verursacht worden sind, nach §§ 823 flg. BGB. oder nach § 839 BGB. in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf.? Wie verhält sich in solchen Fällen die Haftung des Reichs zu der des Landes? 2. Wie weit reicht das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser im Sinne von § 114 Abs. 3 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913? 3. Was ist im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2 das. unter einem Hafen zu verstehen? 4. Besitzt eine Vereinbarung, welche die preußische Strombauverwaltung und eine Kleinbahngesellschaft vor dem Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 dahin getroffen haben, daß eine von einem Wasserlauf erster Ordnung abzweigende Wasserfläche von der Kleinbahngesellschaft ausgebaut werden solle, damit diese sie als Umschlagstelle benutze, öffentlich-rechtliche Bedeutung für die Pflicht zur Unterhaltung der Zufahrt zu der Umschlagstelle? 5. Ist eine derartige Zufahrt eine Zufahrtstraße zu einem Hafen im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2 des genannten Gesetzes? 6. Unter welchen Voraussetzungen ist in solchem Fall anzunehmen, daß die Kleinbahngesellschaft auf der von ihr ausgebauten Umschlagstelle und auf der Zufahrt dazu einen öffentlichen Verkehr eröffnet hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409B010001
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