Aktenzeichen VI 395/36
Datum 26.04.1937
Leitsatz 1. Fällt die Beurteilung der Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer unerlaubten Handlung und einem Schaden besteht, unter die Vorschrift des § 287 ZPO.? Kommt dabei eine Beweislast des Geschädigten in Betracht? 2. Ist die Vorschrift des § 379 ZPO., wonach die Ladung eines Zeugen von der Hinterlegung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden kann, uneingeschränkt auf Sachverständige anwendbar? 3. Inwieweit kann ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit als Beweis gelten? 4. Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Unfall und dem Schaden dann nicht mehr, wenn eine durch den Unfall körperlich und seelisch geschädigte Ehefrau infolge nachträglicher Schwangerschaft Mutter von Zwillingen wird und die Unfallsfolgen ohne diese Schwangerschaft inzwischen ausgeglichen sein würden? 5. Ist die Beeinträchtigung der Gesundheit und der Erwerbsfähigkeit im vollen Umfang eine Folge der unerlaubten Handlung, wenn die Gesundheit des Verletzten schon vorher geschwächt war und die Folgen des Unfalls nur wegen dieses Gesundheitszustandes so stark geworden sind, daß nunmehr die Erwerbsfähigkeit des Verletzten beeinträchtigt wurde? 6. Besteht ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen auf Ersatz von Heilungskosten und von Erwerbsschaden, wenn beide aus einer unerlaubten Handlung entstanden sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409B060037
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