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Aktenzeichen II B 5/36

Datum 11.05.1937

Leitsatz 1. Kann das Kammergericht oder das Oberlandesgericht München von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen, das selbst nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist, aber zum Bezirk des anderen der beiden genannten Oberlandesgerichte gehört, oder muß es die weitere Beschwerde dem Reichsgericht vorlegen? 2. Muß die Firma einer offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister gelöscht werden, wenn ein Vollhandelsgewerbe nicht mehr betrieben wird, der Betriebsumfang vielmehr auf den eines Kleingewerbes zurückgegangen ist? 3. Wird die offene Handelsgesellschaft durch die Veränderung des Betriebes zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts? 4. Wie ist die Umwandlung im Grundbuch zu verlautbaren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409B0D0075

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