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Aktenzeichen V 35/37

Datum 21.07.1937

Leitsatz 1. Liegt nach den Vorschriften des § 11 Sechsten Teiles der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537, 563) den über ein Armenrechtsgesuch befindenden Richtern die Amtspflicht zu sachgemäßer und erschöpfender Prüfung gegenüber dem Gegner der armen Partei ob? 2. Wird mit der Bewilligung des Armenrechts für einen aussichtslosen Prozeß eine dem Antragsteller gegenüber bestehende richterliche Amtspflicht verletzt? 3. Kann die mit den Prozeßkosten belastete Partei aus der Anordnung einer überflüssigen Beweisaufnahme einen Anspruch wegen richterlicher Amtspflichtverletzung herleiten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409B210218

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