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Aktenzeichen II 26/37
Datum 20.07.1937
Leitsatz 1. Wird ein an sich erlaubter Systemvergleich zur unlauteren vergleichenden Reklame, wenn dabei der Name des Mitbewerbers oder seine Ware erwähnt wird? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann auch ein Systemvergleich gegen § 14 UnlWG. verstoßen? 3. Inwieweit ist die einer Behörde, z. B. einer Reichsbahndienststelle, gegenüber gemachte Mitteilung als vertraulich im Sinne des § 14 UnlWG. anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C010001
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