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Aktenzeichen III 205/36

Datum 29.06.1937

Leitsatz 1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, die auf Verurteilung der Deutschen Jägerschaft gerichtet ist, anzuerkennen, daß das Urteil eines nach dem Preußischen Jagdgesetz errichteten Jägerehrengerichts und seine Bestätigung durch den Provinzjägermeister sowie die Bekanntmachung des Urteils in den Verkündungsblättern der Beklagten und dessen Mitteilung an einen Dritten gesetzwidrig seien, und womit die Ermächtigung des Klägers zur Bekanntmachung dieses Urteilsspruchs in denselben Blättern sowie die Verurteilung der Beklagten zu dessen Mitteilung an den Dritten begehrt wird? 2. Ist die Bestätigung des Spruchs eines Jägerehrengerichts durch den Provinz-(Gau-)Jägermeister ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.? 3. Unterliegen der Aburteilung der Jägerehrengerichte auch solche gegen die Jagdehre verstoßenden Handlungen, die von den Mitgliedern des Landesverbandes der preußischen Jäger oder der Deutschen Jägerschaft vor dem Inkrafttreten des Preußischen Jagdgesetzes begangen worden sind? 4. Ist es als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn ein Provinz-(Gau-)Jägermeister den auf Entziehung des Jagdscheins lautenden Spruch des Ehrengerichts bestätigt, obgleich der Fall des § 88 Pr. JagdG. nicht vorgelegen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C040034

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