Aktenzeichen IV 127/37
Datum 28.10.1937
Leitsatz 1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen einer Verpflichtung anerkennt in der irrtümlichen Meinung, daß die anerkannte Verpflichtung wirklich bestehe? 2. Kann über die Niederlegung des Testamentsvollstreckeramtes eine Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker getroffen werden? 3. Kann dem, der sich auf ein gerichtliches Anerkenntnis des Gegners (§ 307 ZPO.) beruft, der Einwand der allgemeinen Arglist (der unzulässigen Rechtsausübung) entgegengehalten werden? 4. Kann ein gerichtliches Anerkenntnis (§ 307 ZPO.) im anhängigen Rechtsstreit widerrufen werden, wenn der Anerkennende eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, deren Kenntnis ihn veranlaßt haben würde, das Anerkenntnis nicht abzugeben, und die auch im Endergebnis eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO.)? Kann der Widerruf des Anerkenntnisses im anhängigen Verfahren auch erfolgen, wenn die in § 582 ZPO. aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage nicht gegeben sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C080070
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