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Aktenzeichen V 99/37
Datum 30.10.1937
Leitsatz 1. Muß der Notar zur Feststellung der Persönlichkeit eines ihm Unbekannten in der Regel einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis verlangen? 2. Unter welchen Voraussetzungen gehört die Verwahrung von Wertpapieren und Geld sowie die Abführung von Geld an die Empfangsberechtigten zu den Amtspflichten des Notars? 3. Inwieweit muß bei einer Schadensersatzklage aus § 839 BGB. wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 2 das. vor Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs geprüft werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C090082
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