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Aktenzeichen IV 142/37

Datum 04.11.1937

Leitsatz 1. Auf welchem Wege ist im Deutschen Reich die Scheidung der Ehe eines früheren österreichischen Staatsangehörigen herbeizuführen, wenn die Eheleute bereits von einem österreichischen Gericht von Tisch und Bett geschieden worden sind, bevor der Kläger die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hatte? 2. Ist durch die von dem österreichischen Gericht ausgesprochene Scheidung von Tisch und Bett der Anspruch auf Scheidung nach deutschem Recht verbraucht? 3. Steht es der Berücksichtigung eines Trennungsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 EG. z. BGB. entgegen, daß zur Zeit seines Eintritts die Eheleute in Österreich bereits von Tisch und Bett geschieden waren? 4. Kann das Berufungsgericht ohne Berufung oder Anschlußberufung des Klägers den Ausspruch der Scheidung auf einen anderen als den vom Landgericht der Scheidung zugrunde gelegten Ehebruch stützen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C0C0106

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