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Aktenzeichen II 96/37

Datum 16.11.1937

Leitsatz 1. Ist das Verfahren nach § 109 ZPO. auch zulässig, wenn die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet worden ist? 2. Muß der Klage auf Einwilligung in die Rückgabe einer Sicherheit das Verfahren nach § 109 ZPO. voraufgehen und unter welchen Voraussetzungen kann hiervon Abstand genommen werden? 3. Kann ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 888 ZPO. durch Beugehaft vollstreckt werden? 4. Kann aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, wodurch der Schuldner zur Erteilung einer Vollmacht und zur Ausstellung einer Urkunde hierüber verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung wegen Erteilung der Urkunde betrieben werden, bevor die Vollmacht auf Grund der gesetzlichen Unterstellung des § 894 ZPO. als erteilt gilt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C150164

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