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Aktenzeichen VI 144/37

Datum 21.10.1937

Leitsatz 1. Ist auch der Minderjährige als Partei im Rechtsstreit anzusehen und so im Urteil zu bezeichnen, wenn sein allein als Partei bezeichneter Vater erklärt, daß er im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes klage? 2. Begeht ein Angestellter, zu dessen Vertragspflichten es gehört, Gefahren abzuwenden, die im Bereich der Erfüllung dieser Pflichten für den Verkehr entstehen können, eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Dritten, der infolge Verletzung jener Vertragspflicht Schaden erleidet? 3. Welche Aufgaben hat der Bremser zu erfüllen, der den zweiten Anhänger einer Zugmaschine bedient (§ 32 Abs. 5 KFVo. vom 10. Mai 1932)? 4. Setzt die Feststellungsklage aus § 256 ZPO. voraus, daß das ihren Gegenstand bildende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht? 5. Ist im Falle unerlaubter Handlungen jugendlicher Personen zwischen 7 und 18 Jahren die Prüfung des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit von der Feststellung des Mangels der erforderlichen Einsicht zu trennen? 6. Kann auf den Schadensersatzanspruch eines Minderjährigen aus unerlaubter Handlung nach § 254 Abs. 2 BGB. das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters angerechnet werden, das darin besteht, daß er es nach dem Unfall des Minderjährigen unterlassen hat, rechtzeitig für dessen ärztliche Behandlung zu sorgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C190193

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