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Aktenzeichen I 62/37
Datum 03.11.1937
Leitsatz Tritt bei einem Gebrauchsmuster, das eine neue Raumform zeigt, der Schutz des Gesetzes nicht ein, wenn der Fachmann mit den Mitteln, die ihm der Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Gebrauchsmusters zur Verfügung stellte, nicht in der Lage war, die Raumform ohne Aufwendung eigener erfinderischer Tätigkeit nachzubilden? Gilt dies auch dann, wenn der Erfinder eine solche Erfindung bereits gemacht, aber in der Anmeldung des Gebrauchsmusters nicht offenbart hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C1C0217
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