Aktenzeichen III 66/37
Datum 23.11.1937
Leitsatz 1. Muß eine Gemeinde für den durch Unterschlagung von eingezogenen Beiträgen der Landesversicherungsanstalt verursachten Schaden einstehen, wenn sie einen Gemeindebeamten für die Zeit nach der Aufhebung des in § 1447 RVO. vorgesehenen Einziehungsverfahrens mit der weiteren Einziehung der Beiträge von freiwillig Versicherten (§ 1243, 1244 RVO.) zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung beauftragt und die Anstalt die Fortsetzung des Einziehungsverfahrens billigt? 2. Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens, wenn solchenfalls der von der Landesversicherungsanstalt bestellte Kontrollbeamte (§ 1465 RVO.) die Entrichtung der Beiträge aus Fahrlässigkeit ungenügend überwacht hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C1D0220
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