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Aktenzeichen VII 127/37

Datum 30.11.1937

Leitsatz 1. Wirkt die gemäß § 91 Abs. 2 ZVG. zwischen einem Grundschuldgläubiger und dem Ersteher über das Bestehenbleiben der Grundschuld getroffene Vereinbarung auch insoweit als Befriedigung aus dem Grundstück, als das Recht außerhalb des Meistgebotes liegt und aus dem Versteigerungserlös nicht zur Hebung gelangt? 2. Kann ein Grundstück, das der zur Übereignung an eine Gesellschaft m. b. H. schuldrechtlich verpflichtete Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft an diese aufgelassen hat, im Konkurse der Gesellschaft nach § 64 KO. als zu deren Konkursmasse gehörig behandelt werden, wenn die Gesellschaft noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist? 3. Findet § 68 KO. entsprechende Anwendung, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners eine dingliche Sicherheit an einer Sache besitzt, die einem Dritten gehört, der Dritte aber für die Forderung nicht persönlich haftet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C230271

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