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Aktenzeichen II 59/37

Datum 19.10.1937

Leitsatz 1. Muß der Kläger und Berufungsbeklagte, der im ersten Rechtszug obgesiegt hat, zur Erweiterung des Klaganspruchs Anschlußberufung einlegen? 2. Muß die Anschließungsschrift als solche bezeichnet werden? 3. Zur Frage der Entstehung einer Schadensersatzpflicht des aufsichtspflichtigen Vorstandes und Aufsichtsrats, wenn der Rendant einer Genossenschaft den Kaufpreis für Waren nicht entrichtet, die er als Genosse von der Genossenschaft bezogen hat. 4. Wann tritt Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung eines erst im Laufe des Rechtsstreits, insbesondere durch Anschlußberufung, geltend gemachten Anspruchs ein? 5. Läuft die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Genossenschaft aus pflichtwidriger Amtsführung eines Mitglieds des Vorstandes (Aufsichtsrats) während der Amtszeit des Mitglieds? Können besondere Maßnahmen des Vorstandes und Aufsichtsrats, die eine Inanspruchnahme des haftpflichtigen Mitglieds erschweren, die Verjährung hemmen? Können solche Maßnahmen den Gegeneinwand der Arglist gegen die Verjährungseinrede auf die Dauer begründen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C250291

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