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Aktenzeichen VI 168/37
Datum 15.01.1938
Leitsatz Ist § 846 BGB. auf andere Fälle als die der §§ 844, 845 das. entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter Schaden an seiner Gesundheit und damit Vermögensschaden erleidet infolge der seelischen Einwirkung, die er durch die körperliche Verletzung oder den Tod des von der unerlaubten Handlung unmittelbar Betroffenen erfährt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D030011
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