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Aktenzeichen V 105/37

Datum 31.01.1938

Leitsatz 1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO.) die Streitgenossen, die einen Termin oder eine Frist versäumen, als durch die nichtsäumigen vertreten angesehen werden? 2. Wie gestaltet sich die Rechtslage für die einzelnen notwendigen Streitgenossen, wenn ein Teil von ihnen gar nicht oder verspätet, ein anderer Teil dagegen rechtzeitig von einem Rechtsmittel Gebrauch macht, zur Zeit dieses Rechtsmittelgebrauchs aber die Rechtsmittelfrist für die säumigen Streitgenossen bereits verstrichen war? 3. Hat etwa der für einen Teil der notwendigen Streitgenossen eintretende Rechtsmittelverlust insbesondere die Folge, daß das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber als rechtskräftig festgestellt zu behandeln ist, so daß das Rechtsmittel der nichtsäumigen Streitgenossen ohne weiteres als unbegründet zurückgewiesen werden muß?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D070033

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