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Aktenzeichen IV 256/37

Datum 10.02.1938

Leitsatz Ist der obsiegende Scheidungskläger für mitschuldig zu erklären, wenn zur Rechtfertigung des Scheidungsanspruchs verziehene Verfehlungen mitherangezogen werden mußten, die unverziehen allein schon als Scheidungsgrund hingereicht hätten, denen aber ebenfalls verziehene eigene schwere Eheverfehlungen gegenübergestanden hatten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D0B0065

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