Aktenzeichen V 205/37
Datum 28.02.1938
Leitsatz 1. Inwieweit ist der Zwangsversteigerungsrichter verpflichtet, die ihm nach § 19 Abs. 2 ZVG. vom Grundbuchamt erteilten Abschriften und Auskünfte auf ihre Richtigkeit zu prüfen? 2. Welche Pflichten liegen dem Zwangsversteigerungsrichter bei Bestellung und Überwachung des Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG. ob? 3. Genügt das Grundbuchamt in der Regel der ihm im § 19 Abs. 2 ZVG. auferlegten Verpflichtung, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist, wenn es dem Versteigerungsgericht eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsblatts übersendet? 4. Über die Bedeutung des Wohnungsblatts (§ 21 Nr. 5 der Aktenordnung vom 28. November 1934 -- DI. S. 1492 --).
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D0F0089
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