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Aktenzeichen IV 254/37

Datum 10.03.1938

Leitsatz 1. Kann ein Urteil wirksam demjenigen zugestellt werden, der Zustellungsbevollmächtigter der beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten ist? 2. Ist die arme Partei an der Einlegung eines Rechtsmittels auch dann noch verhindert, wenn ihr der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zwar nicht zugestellt, aber durch Übersendung einer Abschrift bekannt gegeben ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D1C0168

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