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Aktenzeichen VI 212/37

Datum 09.03.1938

Leitsatz 1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr, der aus § 831 BGB. haftet, weil der Verrichtungsgehilfe arglistig handelte, dem Geschädigten dessen -- fahrlässiges -- Verschulden entgegenhalten, das bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat? 3. Haftet eine juristische Person nach § 831 BGB. für ein vorsätzliches rechtswidriges Handeln eines Verrichtungsgehilfen auch dann, wenn diesem die Verrichtung nur zusammen mit einer anderen Person zusteht und beide die Verrichtung ausführten? 4. Wird die Eigenschaft eines besonderen Vertreters aus § 30 BGB. dadurch ausgeschlossen, daß der Vertreter an Weisungen und Anordnungen eines übergeordneten Organs gebunden ist? 5. Kann darin, daß die juristische Person keinen besonderen Vertreter nach § 30 BGB. bestellt, ein als unerlaubte Handlung der juristischen Person zu vertretender Organisationsmangel liegen? 6. Stellt der Geschäftsbetrieb der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) einen privatrechtlichen Geschäftskreis dar? 7. Waren die Mitglieder der Generaldirektion dieser Staatsbank im Jahre 1925 zum mindesten "besondere" Vertreter im Sinne des § 30 BGB?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D250228

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