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Aktenzeichen VI 1/38
Datum 07.05.1938
Leitsatz Unter welchen Umständen hat der Schadensersatzpflichtige nach § 843 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sicherheit zu leisten? Welche Bedeutung hat dabei der Umstand, daß der Ersatzpflichtige gegen Haftpflicht versichert ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D360348
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