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Aktenzeichen III 137/37

Datum 01.07.1938

Leitsatz 1. Unterliegen die "bisherigen Bezüge", die den nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassenen Beamten auf die Dauer von drei Monaten belassen werden, der Angleichung nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 40flg. des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933? Wer ist in Preußen das zur Vornahme der Angleichung zuständige Verwaltungsorgan? Inwieweit ist dort für die Bekanntgabe der unmittelbar auf Grund des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vorgenommenen Angleichungsmaßnahmen eine bestimmte Form vorgeschrieben? 2. Ist das Preuß. Gesetz über die vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts für die Hauptstadt Berlin vom 30. März 1931 revisibel?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E040018

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