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Aktenzeichen III 147/37
Datum 01.07.1938
Leitsatz Steht nach dem Preuß. Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 einem Gemeindebeamten, der von einer preußischen Stadtgemeinde zunächst zur Vorbereitung angestellt worden war, dann aber die vorgeschriebene, den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hatte und nach vorheriger Kündigung in nichtplanmäßiger Eigenschaft weiterbeschäftigt worden ist, bei Eintritt der Dienstunfähigkeit ein Anspruch auf Ruhegehalt zu?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E050027
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