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Aktenzeichen III 172/37

Datum 17.05.1938

Leitsatz Welche Pflichten bestehen für einen Rechtsanwalt, der eine Partei vor Erhebung der Klage aus Art. 131 WeimVerf., § 839 BGB. und während der Führung des Rechtsstreits berät, im Hinblick auf eine etwaige eigene Ersatzpflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.? Kann der Rechtsanwalt, wenn er schuldhaft gegen diese Pflichten verstoßen hat und ihm in jenem Rechtsstreit noch in der Revisionsinstanz der Streit verkündet worden ist, in dem später gegen ihn anhängig gemachten Schadensersatzprozeß mit Erfolg den in dem früheren Rechtsstreit über seine Ersatzpflicht getroffenen Feststellungen die Einrede mangelhafter Prozeßführung der Klagepartei und dem gegen ihn erhobenen Anspruch die Einrede der Verjährung entgegensetzen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E120130

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