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Aktenzeichen III 17/38

Datum 26.08.1938

Leitsatz Muß sich ein Unfallverletzter, dem ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus Amtspflichtverletzung eines Beamten zusteht, auf seinen Schaden die ihm aus einer Unfallversicherung zufließenden Leistungen, auch soweit sie für einzelne bestimmte Schadensarten (Heilungskosten, Invalidität) gewährt werden, schlechthin anrechnen lassen oder darf er die Anrechnung der auf eine Schadensart (Invalidität) erfolgten Leistung auf eine andere Schadensart (Heilungskosten) verweigern, wenn und soweit diese, nicht aber jene Schadensart besteht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E190176

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