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Aktenzeichen IV 112/38

Datum 03.10.1938

Leitsatz 1. Wie sind in § 616 ZPO. die Worte zu verstehen, daß das Scheidungsrecht auf Grund von Tatsachen ausgeschlossen ist, welche die Partei in dem früheren Rechtsstreit geltend machen "konnte" oder geltend zu machen "imstande war"? 2. Gilt die Vorschrift des § 49 Satz 2 des Ehegesetzes, wonach ein Ehegatte, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren kann, wenn nach der Art seiner Verfehlung sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist, auch dann, wenn es sich dabei um eine Verfehlung handelt, auf die der andere Ehegatte wegen Fristablaufs oder wegen prozeßrechtlichen Ausschlusses (§ 616 ZPO.) eine Scheidungsklage nicht mehr gründen könnte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E1F0199

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