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Aktenzeichen IV 141/38

Datum 20.10.1938

Leitsatz Ist die Eheaufhebungsklage als rechtzeitig erhoben anzusehen, wenn die -- nunmehr als Aufhebungsklage zu behandelnde -- Anfechtungsklage zwar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 1339 Abs. 1 BGB. erhoben und diese Frist früher als sechs Monate vor Inkrafttreten des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 abgelaufen war, die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 des Ehegesetzes aber gewahrt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E250223

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