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Aktenzeichen IV 91/38

Datum 10.10.1938

Leitsatz 1. Hat die Übergangsvorschrift des § 94 des neuen Ehegesetzes die Bedeutung, daß über den Begriff der persönlichen Eigenschaft (§ 1333 BGB.) hinausgehende, die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände (§ 37 des Ehegesetzes) in einem neuen Rechtsstreit auch dann der richterlichen Entscheidung unterbreitet werden können, wenn die betreffenden Tatsachen schon in einem früheren Rechtsstreit geltend gemacht waren? 2. Kann die Tatsache, daß nächste Familienangehörige des anderen Ehegatten schwere sittliche Verfehlungen begangen und gerichtliche Bestrafungen erlitten haben, im Sinne des § 37 des Ehegesetzes als ein die Person des anderen Ehegatten betreffender Umstand angesehen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E340334

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