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Aktenzeichen IV 135/38
Datum 03.11.1938
Leitsatz 1. Schließt nach § 1594 Abs. 3 in Verb. mit § 203 Abs. 2 BGB. ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das zur Versäumung der Jahresfrist des § 1594 Abs. 1 geführt hat, die Annahme höherer Gewalt in entsprechender Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO. aus? 2. Ist im Sinne des § 1596 Abs. 2 BGB. das Ruhen des Verfahrens der Zurücknahme der Klage gleichzustellen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E390357
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