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Aktenzeichen V B 4/38

Datum 08.12.1938

Leitsatz Wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wenn die bei der Zustellung des Urteils übergebene beglaubigte Abschrift insofern von der in abgekürzter Form erfolgten Ausfertigung des Urteils abweicht, als Unterschriften von Richtern fehlen und der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle weggelassen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F060025

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