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Aktenzeichen VII 121/38

Datum 03.01.1939

Leitsatz 1. Wird durch die Heilung eines Formmangels nach § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO. der ursprünglich unwirksam geschlossene Schiedsvertrag rückwirkend wirksam oder kommt erst durch die Einlassung auf die schiedsrichterliche Verhandlung der Schiedsvertrag zustande? 2. Kann in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden, daß entgegen der Feststellung der Vorinstanz ein für das schiedsrichterliche Verfahren vorgesehener zweiter Rechtsgang beschritten worden ist? 3. Ist es schlechthin ausgeschlossen, verfahrensrechtliche Aufhebungsgründe aus § 1041 Abs. 1 ZPO. gegen einen Schiedsspruch geltend zu machen, wenn dieser im Schiedsverfahren durch eine Art Rechtsmittel angefochten werden kann? 4. Deckt das den Schiedsrichtern durch § 1034 Abs. 2 ZPO. eingeräumte Ermessen ein Verfahren, das dem Grundgedanken des § 551 Nr. 3 ZPO. widerspricht? 5. Zur Abgrenzung zwischen den Fällen der Nrn. 1 und 2 von § 1041 Abs. 1 ZPO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F100092

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