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Aktenzeichen VII 45/38
Datum 13.12.1938
Leitsatz Muß sich der Versicherungsnehmer bewußt falsche Angaben eines Dritten bei der Schadensermittlung als eigene anrechnen lassen, wenn er ihn zwar nicht zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bestellt, es aber zugelassen hat, daß er sich an den Schadensverhandlungen beteiligte und dabei jene Angaben machte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F230243
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