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Aktenzeichen III 26/38

Datum 06.01.1939

Leitsatz 1. Fällt es noch in den Umfang der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstpflichtige oder ein Angehöriger, auf den sich diese Fürsorge erstreckt, durch einen Gegenstand verletzt wird, den er, wenn auch in Unkenntnis seiner Gefährlichkeit, ohne Erlaubnis des Dienstberechtigten aus dessen Räumen mitgenommen hatte? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist in einem solchen Falle eine Haftung des Dienstberechtigten aus unerlaubter Handlung gegeben? 3. Ist es dabei von Bedeutung, daß sich der Dienstberechtigte zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht anderer Personen bediente? 4. Kann der Klage aus unerlaubter Handlung das mitursächliche Verschulden eines Dritten entgegengehalten werden, wenn der Verletzte ein Minderjähriger, der Mitverursacher der Aufsichtspflichtige und die Mitursache die nicht gehörige Ausübung der Aufsicht war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F2A0283

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