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Aktenzeichen IV 209/38
Datum 23.02.1939
Leitsatz 1. Setzt die Ehescheidung nach § 50 des Ehegesetzes voraus, daß die geistige Störung zur Zeit der letzten Tatsachenderhandlung noch besteht? 2. Wann trifft die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart? 3. Welche Bedeutung hat § 56 des Ehegesetzes bei Scheidung wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F300315
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